§ 1 Name und Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „HundeLeben Kreta“.
- Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „e. V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Erdmannshausen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes in der Präfektur Chania auf der griechischen Insel Kreta.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Aufklärung der Bevölkerung, um Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern und insbesondere Tierquälerei und Misshandlung zu verhindern sowie Förderung von Kastrationen,
- artgerechte Unterbringung, Ernährung, Pflege und tiermedizinische Versorgung von ausgesetzten, kranken und verletzten Hunden in der Präfektur Chania,
- Weitergabe dieser Hunde an verantwortungsvolle und geeignete Personen oder Tierschutzeinrichtungen zur Vermittlung.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige, natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz im In- und Ausland werden, die kein Mitglied einer Organisation ist, die aktiv gegen die Ziele des Vereins arbeitet. Ebenso können Vereine oder Gesellschaften aus dem In- und Ausland aufgenommen werden. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter beantragen.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Gründe der Ablehnung, sofern eine ausgesprochen wurde, zu unterrichten.
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt, der jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres bis zum 30.09. des Jahres erklärt werden kann,
- Tod,
- Ausschluss.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
- mindestens ein Jahr keinen Mitgliedsbeitrag gezahlt hat,
- dem Zweck oder der Satzung zuwider handelt,
- in anderer Weise den Verein oder dessen Ansehen schädigt oder Unfrieden innerhalb des Vereins stiftet.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der bereits gezahlten Beiträge.
§ 4 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand Mitglieder von der Beitragspflicht befreien.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 6 Der Vorstand
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er setzt sich zusammen aus
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Kassierer,
- einem Kassenprüfer.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
- Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt.
- Fällt ein Vorstandsmitglied durch vorzeitiges Ausscheiden aus, kann der Vorstand auch selbst ein Mitglied für den Rest der Amtsperiode bestellen.
- Zur Unterstützung des Vorstandes kann dieser sich einen Beirat bestellen; er hat ausschließlich beratende Funktion. Er soll aus höchstens drei Personen bestehen.
- Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er darf nur in Höhe der baren Auslagen, die ihm aus seiner Tätigkeit für den Verein erwachsen sind, entschädigt werden.
- Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden einberufen. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandsprotokolle sind vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Sie wird vom Vorstand einberufen. Sie erfolgt schriftlich, auf dem Postweg oder per E-Mail, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
- Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle vereinsrelevanten Themen, z. B. über
- die Wahl der Vorstandsmitglieder,
- die Entlastung des Vorstands,
- die Aufgaben des Vereins,
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Satzungsänderungen,
- die Auflösung des Vereins,
- sonstige Themen, für die eine Beschlussfassung gesetzlich vorgeschrieben ist.
§ 8 Satzungsänderung
- Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
- Zukünftige Satzungsänderungen sind immer rechtzeitig vor deren Beschluss mit dem zuständigen Finanzamt und dem Amtsgericht (Vereinsregister) abzustimmen.
§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung des Vereins ,,Hundeleben Kreta“ sollen durch dessen verbleibendes Vermögen Tierschutzorganisationen bzw. Tierschützerlnnen auf der gesamten lnsel unterstützt werden.
§ 10 Kassenführung
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer sind für eine ordnungsgemäße Kassenführung und sorgfältige Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich.
§11 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt der Beschlusserfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
- Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 17.07.2010 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.
Amtsgericht und Steuer
Vereinsregister
HundeLeben Kreta e. V. ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart Nr. 241866
Finanzamt
Der Verein ist durch das Finanzamt Ludwigsburg als besonders förderungswürdig und gemeinnützig anerkannt.
Stand: 2014